Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie alle Geschäftsbedingungen der Kratschmayer Gruppe:

  • Geschäftsbereich „Service, Wartung, Reparaturen, Montage“
  • Geschäftsbereich „Verkauf“
  • Geschäftsbereich „Einkauf“
  • Geschäftsbereich „Vermietungen“

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

Die vorliegenden AGBs betreffen das Leistungsangebot „Service, Wartung, Reparaturen, Montage der Kratschmayer Firmengruppe“, sie betreffen alle Aufträge / Verträge zu diesem Geschäftsbereich.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern gemäß § 12 BGB.

Für alle unsere Angebote / Verträge in diesem Geschäftsbereich und alle damit zusammenhängenden Leistungen / Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf Dritte nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.

Diese Bedingungen werden auch wirksam durch die Entgegennahme unserer Leistungen, sie können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.kratschmayer.de eingesehen und als Datei heruntergeladen werden. Sie gelten für alle Firmen / Unternehmen der Kratschmayer Firmengruppe.

§2 Vertragsgegenstand / Vergütung

Diese AGBs betreffen die allgemeinen Regelungen für die Ausführung von Dienstleistungen aus dem Leistungsangebot „Service, Wartung, Reparaturen, Montage“ der Kratschmayer Firmengruppe sowie damit zusammenhängenden Beratungsleistungen und dazugehörigen sonstigen Verträge. Individuelle Regelungen werden in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart und gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Soweit im Rahmen solcher Aufträge wie beispielsweise bei Reparaturen Kaufgeschäfte für Ersatzteile anfallen, gelten für die Abwicklung dieser Kaufverträge die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kratschmayer Firmengruppe, die gleichfalls unter www.kratschmayer.de als Datei heruntergeladen werden können.

Wir als Auftragnehmer übernehmen die gemäß der Auftragsbeschreibung entsprechenden Service-, Wartungs-, Reparatur- und Montageleistungen für die von uns gelieferten Systeme, Bauteile und Komponenten, bei Bedarf und nach Absprache auch für Fremdfabrikate.

Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Soweit Maße und Gewichte oder Bilder und / oder Zeichnungen angegeben werden, gelten diese als Annäherungswerte oder beispielhaft.

Die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung ist Vertragsbestandteil. Ergibt sich die Vergütung nicht aus der Leistungsbeschreibung, ist sie nach unserem Angebot zu bestimmen. Sie gilt spätestens dann als vereinbart, wenn der Auftraggeber dem Angebot innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nicht widerspricht oder er unsere Leistung vor Annahme des Angebots entgegennimmt.

Bei Einsätzen des Auftragnehmers außerhalb unseres Firmensitzes werden für Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen Kosten berechnet.

Sämtliche Preise und Vergütungen sind Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Fristwahrend ist nur die Gutschrift auf unserem Konto. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe fällig.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenforderungen des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unsererseits unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

§3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat unser Personal bei Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen. Insbesondere sind unserem Personal, soweit zur Erledigung des Auftrages erforderlich, Hilfskräfte, Hilfsmittel sowie Strom und Wasser einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von Verbrauchs- und Betriebsstoffen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat unser Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die nach dem bestehenden Vertrag zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Er hat außerdem auf die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch unser Personal hinzuwirken und uns im Falle von Verstößen zu informieren.

Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist ein Ansprechpartner für unser Personal zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.

§4 Zeitpunkt der Leistungserbringung

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung wird in der Leistungsbeschreibung festgelegt, und wird dann durch eine gegenseitige Unterschriftsleistung verbindlich.

Ist kein bestimmtes Datum zur Erbringung der Leistung vereinbart, so werden wir dem Auftraggeber den Termin spätestens 10 Tage vor Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Ist die Durchführung der Arbeiten zu dem angegebenen Termin aus Gründen seitens des Auftraggebers nicht möglich, so ist dieser verpflichtet, uns mindestens 5 Tage vor dem angekündigten Tag der Durchführung der Arbeiten entsprechende Mitteilung zu machen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig.

Wird die Durchführung unserer Arbeiten aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikmaßnahmen und Aussperrung, sowie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, verzögert, so wird der Zeitraum für die Leistungserbringung angemessen verlängert.

Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können wir den uns daraus entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen verlangen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§5 Beginn und Dauer von Verträgen

Ein Vertrag tritt mit rechtswirksamer Unterzeichnung des Auftrages / der Leistungsbeschreibung durch beide Vertragspartner in Kraft. Er wird, wenn er nicht durch eine konkrete Leistungserbringung seine Erledigung gefunden hat, auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Das Vertragsverhältnis endet ansonsten, wenn es von einer der Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung beim jeweiligen Empfänger. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§6 Gewährleistung / Haftung / Schadensersatz

Wir haften dem Vertragspartner gegenüber in allen Fällen einer vertraglichen oder außervertraglichen Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

In sonstigen Fällen haften wir – soweit im nachfolgenden Absatz nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf ( so genannte Kardinalspflicht ), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung – soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 3. – ausgeschlossen.

Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und – Haftungsausschlüssen unberührt.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sein sollten.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen.

§7 Verjährung / Abnahme

Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss unserer Leistungserbringung, die wir dem Auftraggeber mitteilen.
Soweit ein Vertrag einen konkret bezeichneten Leistungserfolg beinhaltet, können wir    nach Abschluss der Leistungserbringung eine förmliche Abnahme verlangen. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach erfolgter Abnahme. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Ein tatsächlicher Gebrauch der erbrachten Leistungen ersetzt die Abnahme. Ergänzend gelten die Festlegungen des § 640 BGB.

Für die Ansprüche in Fällen, in denen von Gesetzes wegen ein Haftungsausschluss / eine Haftungsbeschränkung unzulässig ist, gelten die gesetzlichen Fristen.

Soweit Nacherfüllungsarbeiten unsererseits erbracht werden, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Arbeiten.

§8 Schulungen

Soweit vereinbart oder auch erforderlich, erbringen wir auch Schulungs- bzw. Instruktionsleistungen. Solche Maßnahmen finden grundsätzlich am Sitz unseres Unternehmens statt, es sei denn, es wird eine abweichende Regelung vereinbart.

Die Schulungsvergütung wird nach Durchführung der Schulungsmaßnahme in Rechnung gestellt und sofort fällig.

Schulungsunterlagen unterliegen unserem Urheberrecht und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

Eine Stornierung der Schulungsmaßnahme muss spätestens 7 Tage vor Durchführung der Schulungsmaßnahme bei uns schriftlich eingehen. Geht das Stornierungsschreiben später zu, so ist die volle Schulungsvergütung zu entrichten.

Änderungen beim Inhalt der Schulung, deren Absage aus von uns nicht zu vertretenden Gründen oder deren Verlegung bleiben uns vorbehalten, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Anspruch entsteht.

Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. den Teilnehmern der Maßnahmen entsprechende Teilnahmebescheinigungen zu erteilen.

§9 sonstige Pflichten des Auftraggebers / Urheberrechte / Software

Unserem Personal ist während der vereinbarten Geschäftsstunden / Betriebszeiten der Zutritt zu den Baulichkeiten, den Maschinen / Anlagen des Auftraggebers zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen zu gewähren. Der Auftraggeber hat unseren Mitarbeitern jede erforderliche oder gewünschte Auskunft über die von der vertraglichen Leistung betroffenen Maschinen, Anlagen, Baulichkeiten unverzüglich zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte, insbesondere Rechtsnachfolger, oder auch Unternehmen der Kratschmayer Firmengruppe zu übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu bereits jetzt schon seine Zustimmung.

Rechte an unseren Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Unterlagen oder Daten stehen ausschließlich uns zu. Eine Weitergabe von Originalen oder Kopien ist untersagt. Ein Verstoß verpflichtet zum Schadensersatz. Diese Regelung gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.

Soweit in unserem Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die zur Verfügung gestellte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht zulässig.
Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. beim Softwarehersteller. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§10 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Auftraggeber stimmt einer Verarbeitung dieser Daten durch die als Vertragspartner jeweils ausgewiesene Firma der Kratschmayer Unternehmensgruppe zu.

§11 Anzuwendendes Recht / Gerichtstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens. Vertragssprache ist deutsch. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Hauptsitz 74638 Waldenburg zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftraggebers zuständig ist.

§12 Sonstiges

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder werden oder diese AGBs eine Regelungslücke enthalten, so soll hierdurch der übrige Inhalt in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.

Rechtsunwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts.

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.

Diese Bedingungen werden auch wirksam durch die Entgegennahme unserer Lieferungen. Diese AGBs können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.kratschmayer.de eingesehen und als Datei heruntergeladen werden

§2 Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind, soweit nicht besonders bestimmt, freibleibend. Verträge gelten erst mit unserer Auftragsbestätigung als geschlossen. Eine Eingangsbestätigung der Bestellung des Bestellers durch den Auftragnehmer stellt keine Auftragsbestätigung dar und entfaltet daher keine Rechtsansprüche des Bestellers.

Abweichungen, die der Besteller gegenüber unserem Angebot vornimmt, sind in der Bestellung deutlich zu kennzeichnen. Abweichungen von der Bestellung werden in unserer Auftragsbestätigung ebenfalls gekennzeichnet. Falls erforderlich ist über Abweichungen unverzüglich ein schriftliches Einvernehmen herzustellen. Im Streitfall ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.

§3 Zeichnungen, technische Unterlagen

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, sonstige Leistungsdaten sind verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung genannt bzw. gesondert vereinbart sind. Technische oder technisch bedingte Änderungen behalten wir uns vor, soweit sie erforderlich und dem Besteller zumutbar sind.

Soweit wir nach Zeichnungen, Angaben / Vorgaben des Bestellers zu liefern haben, erfolgt dies ausschließlich auf Verantwortung des Bestellers. Eine Pflicht, Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, besteht für uns nicht.

Das geistige Eigentum bzw. bestehende Schutzrechte an dem Besteller überlassenen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen verbleiben bei uns. Ohne unsere vorherige Genehmigung dürfen diese vom Empfänger weder an Dritte bekannt gegeben noch vervielfältigt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Sollte ein Auftrag nicht erteilt werden, sind die mit dem Angebot übersandten Zeichnungen oder Unterlagen vom Empfänger zurückzugeben.

§4 Preise und Zahlungen

Unsere Preise gelten ab Lager (EXW Incoterms 2020) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung. Sofern wir mit dem Transport durch den Besteller beauftragt werden, gehen Porto, Fracht sowie sonstige Versandspesen und Transportversicherungen zu Lasten des Bestellers. Eine gesonderte Rechnung wird für eine evtl. zusätzlich beauftragte Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme gestellt. Auf Wunsch des Bestellers kann gegen
Kostenübernahme auch frei Baustelle geliefert werden.

Sollen auf Wunsch des Auftragnehmers die Leistungen durch den Auftragnehmer später als vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten einer eventuellen Zwischenlagerung erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben.

Unsere Rechnungen für Lieferungen / Leistungen sind netto ohne jeden Abzug kostenfrei innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Überschreiten des Zieles von 10 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Es müssen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gezahlt werden.

Bei einem Auftragswert größer EUR 15.000,- ist der Preis innerhalb von 3 Tagen wie folgt zur Zahlung fällig: 1/3 des Preises nach Auftragsbestätigung, 1/3 des Preises sofort nach Meldung der Versandbereitschaft, aber in jedem Fall vor Versendung bzw. Abholung, 1/3 des Preises bei Lieferung oder Abnahme, sofern Montage / Inbetriebnahme vereinbart ist.

Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung. Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung wegen etwaiger Gegenansprüche berechtigt.

§5 Lieferung und Verzug, höhere Gewalt

Mit Verlassen der Werke oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Wahl des Transportweges und der –mittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendeine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung nach unserem Ermessen.

Die Vereinbarung der Lieferzeit bleibt für jeden einzelnen Auftrag vorbehalten. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet sind. Nicht als verbindlich gekennzeichnete Liefertermine können
wir um bis zu drei Wochen überschreiten. Vom Besteller dürfen Teillieferungen und Teilleistungen nicht zurückgewiesen werden.

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie behördlicher Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir nicht zu vertreten. Solche Gründe berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen und ihm gegenüber die Umstände nachweisen.

Der Besteller ist im Falle des Verzuges erst zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn er uns zweimal eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese nicht eingehalten wurde.

§6 Montage / Inbetriebnahme

Soweit wir auch eine Montage / Inbetriebnahme durchzuführen haben, so muss dies schriftlich (Bestellung/ Auftragsbestätigung) vereinbart werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Montage / Inbetriebnahme üblicherweise folgendes:

Die Durchführung der Montage setzt voraus, dass der Besteller die Montagefreigabe erteilt hat, wobei zu diesem Zeitpunkt alle für die Montage notwendigen Voraussetzungen (Genehmigungen, bauseitige Voraussetzungen, Abstimmung der technische Details, vom Besteller beizustellende Leistungen am Montageort etc.) vorliegen müssen.

Es muss zwischen Montagefreigabe und Beginn der Montage eine Frist von mindestens vier Wochen eingehalten werden. Änderungen im Zeitraum von Montagefreigabe bis zum Montagebeginn führen zu Fristverlängerungen.

Zum vereinbarten Zeitpunkt des Montagebeginns hat der Besteller entweder die vereinbarte Anzahlung geleistet bzw. die vereinbarte Bürgschaft übermittelt.

Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist wird entweder durch Abnahme, jedoch spätestens mit Inbetriebnahme der gelieferten und montierten Anlage bzw. Anlagenteil festgestellt.

Die Frist zur Ausführung der Montage gilt als eingehalten, wenn die gelieferte und montierte Anlage bzw. Anlagenteile innerhalb der Frist in Betrieb genommen bzw. genutzt werden kann. Die spätere Ausführung von Arbeiten nebensächlicher Art ist unerheblich.

Die Inbetriebnahme der gelieferte(n) und/oder montierte(n) Anlage bzw. Anlagenteile setzt voraus, dass alle bauseitigen Voraussetzungen und alle notwendigen vom Besteller bereitzustellenden Leistungen vorhanden sein müssen.

Mit Fertigstellung der Montage und Übergabe beginnt die Gewährleistung. Falls eine Inbetriebnahme zusätzlich gewünscht und vereinbart ist, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist von 1 Jahr für die Montage- bzw. die Leistungen zur Inbetriebnahme.

Der Besteller ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von verwendeten Baumaterialien), hinzuweisen und die für die Montage notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen (Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial etc.) zu treffen.

Wir sind verpflichtet, dem Besteller besondere Umstände, die uns an der ordnungsgemäßen Durchführung unserer Leistung behindern, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§7 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.

Der Besteller ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Der Besteller tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.

Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. In der Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Erfolgt die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ohne Rücktrittserklärung, gestattet der Besteller uns bereits jetzt, die Eigentumsvorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns umgehend schriftlich zu benachrichtigen.

Werden die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Besteller bis zur Höhe des Wertes der Leistungen alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner an uns mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

Erfolgt der Einbau der gelieferten Ware oder von Teilen davon als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab

§8 Warenrücknahme

Da wir keine Standardprodukte liefern, sondern alle Produkte speziell für den Besteller gefertigt werden, ist eine Stornierung des Vertrags oder auch eine Zurücknahme der Produkte nicht möglich.

§9 Mängelansprüche

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 10 – wie folgt:

Sachmängel

  1. Bei Sachmängeln, die bei Gefahrübergang bereits vorhanden waren und sich erst nach der Übergabe des Liefergegenstandes bzw. Abnahme herausstellen, sind wir berechtigt, in einer angemessenen Frist nachzubessern oder mangelhafte Teile durch mangelfreie Teile zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Wir tragen – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung unsererseits eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Käufer die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbringt, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Wir ersetzen bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang unserer gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
  3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns zweimalig gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
  4. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen.
  5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeigneter oder unsachgemäßer Betrieb, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, physikalische, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns  zu verantworten sind. Im Übrigen sind unsere Arbeits- bzw. Betriebsdatenblätter maßgeblich.
    Unsere Haftung für Sachmängel umfasst nicht Schäden, die durch Luftverunreinigung, starken Staubanfall, nicht einwandfreie Wasserbeschaffenheit, aggressive Dämpfe, Sauerstoffkorrosion, durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiternutzung der Liefergegenstände trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
  2. Die zuvor genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziffer 10 für den Fall der Schutz – oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    • Sie bestehen nur, wenn: der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller uns bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
    • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und / oder die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder nicht vertragsmäßig verwendet hat.

§10 Haftung , Haftungsausschluss

Wenn der Liefergegenstand infolge von uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 9 und des nachfolgenden Absatzes.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,
  • im Rahmen einer Garantiezusage,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als zuvor festgelegt ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. In keinem Fall wird über die gesetzliche Haftung / gesetzliche Schadensersatzansprüche hinaus gehaftet.

§11 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers –gleich aus welchen Rechtsgründen –verjähren in 12 Monaten, in den Fällen von Ziffer 10 Absatz 2 a-d gelten die gesetzlichen Fristen.

§12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Öhringen für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen unserer Firma und dem Besteller vereinbart.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr gelten zunächst die gesetzlichen Regelungen gelten, bis Auftragnehmer und Besteller eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

§1 Allgemeines

Für alle Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten zudem nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt sind. Werden anderslautende Bedingungen in der Auftragsbestätigung genannt, so verpflichten sie den Besteller nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Anerkennung. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkenntnis der Einkaufsbedingungen. Nimmt der Besteller die Lieferung / Leistung ohne Widerspruch entgegen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, der Besteller habe die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Bestellungen, sie können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.kratschmayer.de eingesehen werden.

§2 Auftragserteilung und -annahme

Nur schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen (Aufträge/Abrufe) und Abschlüsse sind für den Besteller rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen, auch Zusätze, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung auch durch Datenübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

Rechtsgeschäftliche Erklärungen beider Seiten können aber auch in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall hat der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Bei einem Vertrag müssen beide Seiten jeweils ein gleich lautendes Dokument in vorbezeichneter Weise elektronisch signieren.
Bis zum Beweis des Gegenteils ist jede Seite an die in einem solchen digitalen Dokument enthaltenen Erklärungen gebunden, wenn das Dokument nach den Anforderungen des Signaturgesetztes digital signiert worden ist.

Sollte der Besteller das Angebot des Lieferanten mit der Bestellung unverändert annehmen, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Bestellung zustande. Einer weiteren Auftragsbestätigung bedarf es dann von Seite des Lieferanten nicht.
Weicht der Lieferant in einer Auftragsbestätigung von den Bestimmungen in der Bestellung ab, so hat der Lieferant hierauf deutlich hinzuweisen. Wird dies unterlassen, kommt der Vertrag ohne diese Abweichungen zustande.

Sollte in der Bestellung ausnahmsweise kein Preis genannt sein, so hat der Lieferant in der Bestätigung seinen äußersten Preis aufzugeben, der als genehmigt gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht.

Der Besteller kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit dem Besteller erst nach einer schriftlichen Einwilligung hinweisen.

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

§3 Preise, Versand, Verpackung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
Kosten für Verpackung und Transport bis zur vom Besteller angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

Jede Lieferung ist unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen haben die Bestell-Nummer zu enthalten.

Der Besteller übernimmt nur die von ihm bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit ihm getroffenen Absprachen zulässig.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vom Besteller gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Lieferanten.

Eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden dem Besteller ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so ist er berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

§4 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Empfangs- bzw.  Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dem Besteller dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

Kommt der Lieferant in Lieferverzug, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.

Der Besteller ist nach dem erfolglosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt zu erklären. Der Anspruch auf die Lieferung / Leistung geht unter, sobald der Besteller schriftlich Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder den Rücktritt erklärt.

Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Besteller zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Der Besteller ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung beim Besteller – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich der Besteller vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

§5 Sachmängelhaftung

Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von Mängeln sind, d. h. insbesondere, dass sie die in der Bestellung beschriebenen Eigenschaften aufweisen und einen zweckentsprechenden, sicheren und störungsfreien Betrieb ermöglichen, dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

Sind im Einzelfall Abweichungen von solchen Vorschriften notwendig oder bestehen Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so sind diese dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Wareneingangskontrolle des Bestellers beschränkt sich auf Transportschäden, Stichproben und offene Mängel, er wird dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung / Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung beim Besteller. Mängel, die der Besteller bei Stichproben nicht feststellt, gelten als verdeckte Mängel.

Wenn in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungszeit für die Lieferung / Leistung 24 Monate ab Lieferung.

Treten innerhalb der Gewährleistungszeit Mängel an dem Liefergegenstand auf, so hat der Besteller nach seiner Wahl Anspruch, dass der Lieferant diese in Abstimmung mit dem Besteller unverzüglich durch Mängelbeseitigung und / oder Ersatzlieferung kostenlos beseitigt und sämtliche hierdurch verursachten Mehrkosten trägt, insbesondere auch Material- und Arbeitskosten des Austauschs der fehlerhaften Lieferungen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln, der Schadensersatzanspruch umfasst auch mittelbare Schäden.

Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten, fehlerhafter Beratung, Mangelfolgeschäden unterliegen einer 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB.

§6 REACH/RoHS/Produktsicherheit

Der Lieferant hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass das Produktionsmaterial und die Waren den maßgeblichen Bestimmungen der EU Verordnungen, insbesondere der Chemikalienverordnung REACH (Verordnung EG Nr. 1907/2006), der RoHS Richtlinie (2011/65/EU), der Elektrostoffverordnung und des Produktsicherheitsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

Liefert der Lieferant Produkte, die aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen, hat der Lieferant diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung der Produkte zu deklarieren.

§7 Produkthaftung, Pflichtverletzung, Freistellung

Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Schaden durch einen Fehler des Liefergegenstandes verursacht wurde. Der Lieferant trägt insoweit alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und einer Rückrufaktion, es sei denn, die Ursache für den Fehler lag nicht in seinem Verantwortungsbereich. Der Besteller wird den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen noch vor deren Durchführung informieren.

Verletzt der Lieferant schuldhaft eine Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung, so kann der Besteller vollen Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens einschließlich des Schadens, der außerhalb des Liefergegenstandes entstanden ist, verlangen.

§8 Rechnungserteilung und Zahlung

Rechnungen sind an den Besteller in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form zuzusenden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als beim Besteller eingegangen.

Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung / Leistung und Rechnungseingang. In Abhängigkeit der automatischen Zahlungsläufe des Bestellers können diese Fristen um max. 5 Arbeitstage überzogen werden, ohne dass das Recht des Bestellers auf Skonto entfällt.

Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. Bankbürgschaft, zu leisten.

§9 Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Der Lieferant stellt den Besteller und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.

Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

§10 Lieferungen nach Angaben, Zeichnungen und Modellen des Bestellers

Wird die Ware nach den Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt, so dürfen die Ware sowie die zu ihrer Herstellung zugehörigen Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen nur mit ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers an Dritte geliefert werden.

Modelle, Muster, Zeichnungen oder technische Unterlagen jeder Art bleiben Eigentum des Bestellers und sind geheim zu halten; sie sind zusammen mit etwa angefertigten Kopien nach Erledigung der Bestellung zurückzusenden.

§11 Beistellungen

Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Bestellers. Er behält sich das Eigentum an beigestellten Materialien in der Weise vor, dass der Lieferant die an den Besteller zu liefernden Gegenstände im Auftrage des Bestellers für ihn anfertigt; insoweit ist der Besteller Hersteller im Sinne des Gesetzes. Das Eigentum an diesen Gegenständen steht im jeweiligen Fertigungszustand dem Besteller zu. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für den Besteller.

§12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

Der Besteller wird die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

Forderungen aus diesem Vertrag dürfen vom Lieferanten nur mit der vorherigen Zustimmung des Bestellers abgetreten werden.
Der Besteller ist berechtigt, Rechte bzw. Forderungen aus diesem Vertrag an ein anderes Unternehmen der Kratschmayer Gruppe zu übertragen.
Gegen Forderungen, die der Lieferant gegen den Besteller hat, darf der Besteller mit allen Forderungen aufrechnen, die dem Besteller oder einem anderen Unternehmen der Kratschmayer Gruppe gegen den Lieferanten zustehen.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die vom Besteller gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Waldenburg (Baden-Württemberg).

Gerichtsstand ist Öhringen, wenn der Lieferant Kaufmann ist. Der Besteller behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNO-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§1 Allgemeines

Die vorliegenden AGBs betreffen das Leistungsangebot „Vermietung der Kratschmayer Firmengruppe“, es betrifft Kaltwassersätze, Wärmepumpen, Klimaanlagen, Lüftungsgeräte, Heizmobile und Heizzentralen, Be- und Entfeuchter sowie Kühlcontainer und Zubehör.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts.

Für alle unsere Angebote, Mietverträge im Geschäftsbereich „Vermietung“ und damit zusammenhängender Lieferungen / Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.

Diese Bedingungen werden auch wirksam durch die Entgegennahme unserer Leistungen / Gebrauchsüberlassung von Anlagen / Geräten, sie können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.kratschmayer.de eingesehen und als Datei herunter geladen werden. Sie gelten für alle Firmen / Unternehmen der Kratschmayer Firmengruppe.

§2 Vertragsgegenstand

Diese AGBs betreffen die allgemein Regelungen zur Vermietung unserer Anlagen und Geräte, dem damit verbundenem Service sowie damit zusammenhängenden Beratungsleistungen. Individuelle Regelungen werden in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart und gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Soweit im Rahmen der mietweisen Überlassung von mobilen Anlagen und Geräten auch Kaufgeschäfte anfallen, gelten für die Abwicklung dieser Kaufverträge die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kratschmayer Firmengruppe, die gleichfalls unter www.kratschmayer.de als Datei heruntergeladen werden können.

§3 Anlieferung und Aufstellung der Anlagen / höhere Gewalt

Der Mieter hat sicherzustellen, dass bei der Anlieferung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlagen / Geräte keine Verzögerungen entstehen, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude- und Gebäudeeinrichtung) beruhen, diese gehen zu Lasten des Mieters. Mehraufwendungen aufgrund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlagen / Geräte aus unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenen Umständen wie Staus, Betriebsstörungen usw. werden von uns nicht übernommen.

In Fällen höherer Gewalt sind wir während deren Dauer von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. Dies stellt keine Vertragsverletzung dar und es erwachsen dem Mieter daraus uns gegenüber auch keine Ansprüche.

Höhere Gewalt ist jedes außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignis, durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert werden. Fälle höherer Gewalt sind beispielsweise Krieg (mit oder ohne Kriegserklärung), Terrorismus, Feuerschäden, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen, Embargos, hoheitliche Eingriffe, Pandemien oder Epidemien sowie nicht von uns verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen; Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten unserer Vorlieferanten gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 2 dieses Absatzes an der Erbringung der ihm obliegenden Leistungen gehindert ist.

§4 Pflichten des Mieters, Besichtigungs- und Untersuchungsrecht

Der Mieter verpflichtet sich, die Anlagen / Geräte schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen. Insbesondere hat der Mieter die Anlagen / Geräte in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat.

Die Anlagen / Geräte des Vermieters sind gegen das allgemeine Betriebsrisiko versichert.

Darüber hinausgehende Risiken, die in der Einflusssphäre des Mieters liegen, gehen zu dessen Lasten.

Der Mieter haftet für sämtliche von ihm verursachte Schäden (wie beispielsweise Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäße Bedienung der Anlagen / Geräte) für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Anlagen / Geräte. Daneben haftet der Mieter auch für die etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.

Bei jeglicher Beschädigung der Anlagen / Geräte während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, uns über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, unverzüglich mündlich oder auch schriftlich zu unterrichten.

§5 Mietzeit und Verwendungszweck

Die Vermietung unserer Anlagen / Geräte erfolgt für einen bestimmten Zeitraum. Sollte im Mietvertrag nichts anderes festgelegt sein, gelten 28 Kalendertage als Mindestmiete.

Sollte kein Laufzeitende im Vertrag festgelegt sein, ist die Beendigung des Mietverhältnisses nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 7 Kalendertagen zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform und wird von uns schriftlich bestätigt.

Falls vertraglich nichts anderes festgelegt, beginnt die Mietzeit mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung, wobei sowohl der Tag der Anlieferung als auch der Tag der Abholung als Mietzeit gelten.

Die Bedienung der Anlagen / Geräte muss seitens des Mieters durch fachlich qualifiziertes Personal nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Eingriffe an den Mietgegenständen ohne unsere schriftliche Rückbestätigung dürfen nicht vorgenommen werden. Der Mieter hat ggfs. unseren Wartungsdienst zu verständigen und einen entsprechenden Einsatz anzufordern. Im Fall von eigenmächtigen Umbauten trägt der Mieter die vollen Kosten eines Rückbaus zum Ursprungszustand.

§6 Preise / Zahlungsbedingungen

Anhand der angefragten Mietdauer werden die Preise gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste im Mietvertrag ausgewiesen.

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenen Miettagen. Dabei werden pro Kalenderwoche 7 Kalendertage und pro Monat die jeweiligen Kalendertage eines Monats in Ansatz gebracht.

Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und werden in EURO berechnet. Falls der Mieter den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen. In diesem Falle sind die entsprechenden Versicherungsbeiträge zu übernehmen.

Die konkreten Zahlungsbedingungen ergeben sich zunächst aus den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sollten diese nicht ausdrücklich vereinbart sein, gelten die Standardberechnungssätze von 10 Tagen rein netto nach Rechnungseingang.

Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug und zahlt er trotz vorheriger Abmahnung der Rückstände nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen und behält sich vor, die Anlagen abzuschalten.

Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Mieter nur berechtigt, wenn evtl. Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

§7 Mängelhaftung

Mängel der gemieteten Anlagen / Geräte sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von 2 Tagen nach Empfang der Anlagen / Geräte oder Auftreten des Mangels, schriftlich in Textform anzuzeigen.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlagen / Geräte und hieraus dem Mieter entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Außerbetriebnahme durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, Bedienfehler, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Anlagen- und Geräteeinstellungen, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, durch

Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft. Die Gewährleistung unsererseits setzt voraus, dass das verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der VDI-Richtlinie 2035 zu entsprechen: Wird nicht oder anders aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z.B. Kesselschäden durch Überhitzung aufgrund von Kesselsteinbildung).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Verschleißteile aus der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen sind, dies gilt auch für Sicherungen, Dichtungen sowie für alle Anlagen- / Geräteteile, die sich durch regelgerechten, verbrauchsbedingten Verschleiß abnutzen.

Die Haftung des Vermieters umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlagen / Geräte, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z.B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlagen / Geräte stets verschlossen gehalten werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnen wir jegliche Haftung ab.

Bei Auf-, Abbau und Inbetriebnahme durch den Kunden sind folgende Punkte für den einwandfreien Betrieb der Mietanlage zu gewährleisten:

  • Mindestsysteminhalt 4-5 l je kW Kälteleistung – bei offenem System ist eine zusätzliche Pumpe erforderlich
  • Frostsicherheit auch auf Transporten (z. B. Wasser-Glykolgemisch, Beachtung der Einsatzgrenzen)
  • Entleerung des Wärmetauschers vor Rücklieferung der Anlage.

Der fachgerechte Aufbau ist durch ein Inbetriebnahmeprotokoll einer zertifizierten Firma nachzuweisen. Technikeinsätze aufgrund nicht fachgerechter und nachgewiesener IBN werden in Rechnung gestellt. Arbeiten an den Geräten dürfen ausschließlich von Kratschmayer ausgeführt werden und/oder mit schriftlicher Bestätigung dieser. Verunreinigtes Mietmaterial ist vor der Rückgabe zu reinigen oder wird in Rechnung gestellt.

§8 Haftungsausschluss

Wenn der Mietgegenstand infolge von uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter               Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der vermieteten  Anlagen / Geräte – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 7 und des nachfolgenden Absatzes.

Für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. bei Vorsatz,
  2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  4. bei Mängeln, die unsererseits arglistig verschwiegen wurden,
  5. im Rahmen einer Garantiezusage,
  6. bei Mängeln der gemieteten Anlagen / Geräte, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als zuvor festgelegt – soweit gesetzlich zulässig – ist ausgeschlossen. In keinem Fall wird über die gesetzliche Haftung / gesetzliche Schadensersatzansprüche hinaus gehaftet.

Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung eines Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der Mieter die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss.

Wir sind jederzeit berechtigt, auf unsere Kosten die Anlagen / Geräte zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Zutritt zu den Anlagen / Geräten ist nach vorheriger Ankündigung durch den Mieter sicherzustellen.

Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über 5 (fünf) Tage sind wir berechtigt, die Herausgabe der Anlagen / Geräte zu verlangen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen.

§9 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Mieter stimmt einer Verarbeitung dieser Daten durch die als Vertragspartner jeweils ausgewiesene Firma der Kratschmayer Unternehmensgruppe zu.

§10 Urheberrechte und Recht an verwandten Schutzrechten

Im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss dem Mieter zur Verfügung gestellten Dokumenten wie Bilder, Bedienungsanleitungen, technische Datenblätter, seien sie in elektronischer oder schriftlicher Form übermittelt worden, erwirbt der Mieter einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte für eigene Zwecke.

Dem Mieter ist es untersagt, diese Dokumente für die eigene Nutzung im Rechtsverkehr zu kopieren, zu ändern oder in anderer Weise zu duplizieren. Verstöße hierzu verpflichten zum Schadensersatz.

§11 Anzuwendendes Recht / Gerichtstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens. Vertragssprache ist deutsch. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Mieters zuständig ist.

§12 Sonstiges

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.

Rechtsunwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ereignis führen.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

Die vorliegenden AGBs betreffen das Leistungsangebot „Service, Wartung, Reparaturen, Montage der Kratschmayer Firmengruppe“, sie betreffen alle Aufträge / Verträge zu diesem Geschäftsbereich.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern gemäß § 12 BGB.

Für alle unsere Angebote / Verträge in diesem Geschäftsbereich und alle damit zusammenhängenden Leistungen / Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf Dritte nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.

Diese Bedingungen werden auch wirksam durch die Entgegennahme unserer Leistungen, sie können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.kratschmayer.de eingesehen und als Datei heruntergeladen werden. Sie gelten für alle Firmen / Unternehmen der Kratschmayer Firmengruppe.

§2 Vertragsgegenstand / Vergütung

Diese AGBs betreffen die allgemeinen Regelungen für die Ausführung von Dienstleistungen aus dem Leistungsangebot „Service, Wartung, Reparaturen, Montage“ der Kratschmayer Firmengruppe sowie damit zusammenhängenden Beratungsleistungen und dazugehörigen sonstigen Verträge. Individuelle Regelungen werden in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart und gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Soweit im Rahmen solcher Aufträge wie beispielsweise bei Reparaturen Kaufgeschäfte für Ersatzteile anfallen, gelten für die Abwicklung dieser Kaufverträge die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kratschmayer Firmengruppe, die gleichfalls unter www.kratschmayer.de als Datei heruntergeladen werden können.

Wir als Auftragnehmer übernehmen die gemäß der Auftragsbeschreibung entsprechenden Service-, Wartungs-, Reparatur- und Montageleistungen für die von uns gelieferten Systeme, Bauteile und Komponenten, bei Bedarf und nach Absprache auch für Fremdfabrikate.

Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Soweit Maße und Gewichte oder Bilder und / oder Zeichnungen angegeben werden, gelten diese als Annäherungswerte oder beispielhaft.

Die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung ist Vertragsbestandteil. Ergibt sich die Vergütung nicht aus der Leistungsbeschreibung, ist sie nach unserem Angebot zu bestimmen. Sie gilt spätestens dann als vereinbart, wenn der Auftraggeber dem Angebot innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nicht widerspricht oder er unsere Leistung vor Annahme des Angebots entgegennimmt.

Bei Einsätzen des Auftragnehmers außerhalb unseres Firmensitzes werden für Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen Kosten berechnet.

Sämtliche Preise und Vergütungen sind Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Fristwahrend ist nur die Gutschrift auf unserem Konto. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe fällig.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenforderungen des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unsererseits unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

§3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat unser Personal bei Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen. Insbesondere sind unserem Personal, soweit zur Erledigung des Auftrages erforderlich, Hilfskräfte, Hilfsmittel sowie Strom und Wasser einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von Verbrauchs- und Betriebsstoffen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat unser Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die nach dem bestehenden Vertrag zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Er hat außerdem auf die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch unser Personal hinzuwirken und uns im Falle von Verstößen zu informieren.

Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist ein Ansprechpartner für unser Personal zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.

§4 Zeitpunkt der Leistungserbringung

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung wird in der Leistungsbeschreibung festgelegt, und wird dann durch eine gegenseitige Unterschriftsleistung verbindlich.

Ist kein bestimmtes Datum zur Erbringung der Leistung vereinbart, so werden wir dem Auftraggeber den Termin spätestens 10 Tage vor Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Ist die Durchführung der Arbeiten zu dem angegebenen Termin aus Gründen seitens des Auftraggebers nicht möglich, so ist dieser verpflichtet, uns mindestens 5 Tage vor dem angekündigten Tag der Durchführung der Arbeiten entsprechende Mitteilung zu machen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig.

Wird die Durchführung unserer Arbeiten aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikmaßnahmen und Aussperrung, sowie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, verzögert, so wird der Zeitraum für die Leistungserbringung angemessen verlängert.

Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können wir den uns daraus entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen verlangen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§5 Beginn und Dauer von Verträgen

Ein Vertrag tritt mit rechtswirksamer Unterzeichnung des Auftrages / der Leistungsbeschreibung durch beide Vertragspartner in Kraft. Er wird, wenn er nicht durch eine konkrete Leistungserbringung seine Erledigung gefunden hat, auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Das Vertragsverhältnis endet ansonsten, wenn es von einer der Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung beim jeweiligen Empfänger. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§6 Gewährleistung / Haftung / Schadensersatz

Wir haften dem Vertragspartner gegenüber in allen Fällen einer vertraglichen oder außervertraglichen Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

In sonstigen Fällen haften wir – soweit im nachfolgenden Absatz nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf ( so genannte Kardinalspflicht ), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung – soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 3. – ausgeschlossen.

Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und – Haftungsausschlüssen unberührt.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sein sollten.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen.

§7 Verjährung / Abnahme

Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss unserer Leistungserbringung, die wir dem Auftraggeber mitteilen.
Soweit ein Vertrag einen konkret bezeichneten Leistungserfolg beinhaltet, können wir    nach Abschluss der Leistungserbringung eine förmliche Abnahme verlangen. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach erfolgter Abnahme. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Ein tatsächlicher Gebrauch der erbrachten Leistungen ersetzt die Abnahme. Ergänzend gelten die Festlegungen des § 640 BGB.

Für die Ansprüche in Fällen, in denen von Gesetzes wegen ein Haftungsausschluss / eine Haftungsbeschränkung unzulässig ist, gelten die gesetzlichen Fristen.

Soweit Nacherfüllungsarbeiten unsererseits erbracht werden, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Arbeiten.

§8 Schulungen

Soweit vereinbart oder auch erforderlich, erbringen wir auch Schulungs- bzw. Instruktionsleistungen. Solche Maßnahmen finden grundsätzlich am Sitz unseres Unternehmens statt, es sei denn, es wird eine abweichende Regelung vereinbart.

Die Schulungsvergütung wird nach Durchführung der Schulungsmaßnahme in Rechnung gestellt und sofort fällig.

Schulungsunterlagen unterliegen unserem Urheberrecht und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

Eine Stornierung der Schulungsmaßnahme muss spätestens 7 Tage vor Durchführung der Schulungsmaßnahme bei uns schriftlich eingehen. Geht das Stornierungsschreiben später zu, so ist die volle Schulungsvergütung zu entrichten.

Änderungen beim Inhalt der Schulung, deren Absage aus von uns nicht zu vertretenden Gründen oder deren Verlegung bleiben uns vorbehalten, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Anspruch entsteht.

Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. den Teilnehmern der Maßnahmen entsprechende Teilnahmebescheinigungen zu erteilen.

§9 sonstige Pflichten des Auftraggebers / Urheberrechte / Software

Unserem Personal ist während der vereinbarten Geschäftsstunden / Betriebszeiten der Zutritt zu den Baulichkeiten, den Maschinen / Anlagen des Auftraggebers zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen zu gewähren. Der Auftraggeber hat unseren Mitarbeitern jede erforderliche oder gewünschte Auskunft über die von der vertraglichen Leistung betroffenen Maschinen, Anlagen, Baulichkeiten unverzüglich zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte, insbesondere Rechtsnachfolger, oder auch Unternehmen der Kratschmayer Firmengruppe zu übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu bereits jetzt schon seine Zustimmung.

Rechte an unseren Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Unterlagen oder Daten stehen ausschließlich uns zu. Eine Weitergabe von Originalen oder Kopien ist untersagt. Ein Verstoß verpflichtet zum Schadensersatz. Diese Regelung gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.

Soweit in unserem Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die zur Verfügung gestellte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht zulässig.
Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. beim Softwarehersteller. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§10 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Auftraggeber stimmt einer Verarbeitung dieser Daten durch die als Vertragspartner jeweils ausgewiesene Firma der Kratschmayer Unternehmensgruppe zu.

§11 Anzuwendendes Recht / Gerichtstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens. Vertragssprache ist deutsch. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Hauptsitz 74638 Waldenburg zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftraggebers zuständig ist.

§12 Sonstiges

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder werden oder diese AGBs eine Regelungslücke enthalten, so soll hierdurch der übrige Inhalt in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.

Rechtsunwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.

2025 Kratschmayer Gruppe